Satzung HIP Handels- und Industriepark Wellsee e.V.

Satzung

HIP Handels- und Industriepark Kiel-Wellsee e.V. in der Neufassung vom 16.11.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „HIP Handels- und Industriepark Kiel-Wellsee“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen und politischen Interessen der in Kiel-Wellsee ansässigen Unternehmen zu wahren und zu fördern. Darüber hinaus ist der Verein auch überregional tätig.

Der Verein strebt an, die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Mitglieder zu stärken und zu erhöhen. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit soll Kiel-Wellsee als attraktiver Verkaufsstandort profiliert werden. Durch Netzwerk-Bildung mit anderen Interessengemeinschaften sollen den Mitgliedern Knowhow-Vorsprünge durch zielgerichtete Informationen verschafft werden. Ebenso sollen auch sämtliche Möglichkeiten vermittelt werden, um Einsparungen bei den Betriebskosten zu erreichen. Durch den aktiven Dialog mit der regionalen Politik soll eine Verbesserung der Infrastruktur im Allgemeinen erreicht werden.

Die Arbeit des HIP-Kiel-Wellsee e.V. orientiert sich im Rahmen seiner gesellschaftlichen Verantwortung stets an einer langfristigen Nachhaltigkeitsstrategie. Hierbei steht die gleichberechtigte Beachtung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte beim unternehmerischen Handeln im Vordergrund.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Mitglieder, die außerhalb des Gewerbegebietes Kiel-Wellsee ansässig sind, sind Fördermitglieder.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Mitgliedschaftsantrags und der Begleichung des Mitgliedsbeitrags. Über die Annahme des Mitgliedschaftsantrags beschließt der Vorstand auf schriftlichen Antrag eines Antragstellers. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers beinhalten. Der Vorstand ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen für die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers zu entscheiden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes/ Fördermitgliedes gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartal; für den Fall, dass ein Mitglied/ Fördermitglied im Rahmen eines Energieliefervertrages mit anderen Vereinsmitgliedern an dem gemeinsamen Energieeinkauf teilnimmt, wird die Kündigung erst mit Beendigung des Energieliefervertrages wirksam.

b) durch Löschung der juristischen Person

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verband ausschließen. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht; ihm ist jedoch vor Beschlussfassung mündlich oder schriftlich die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.

Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:

– ein grob vereinsschädigendes Verhalten,
– die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.
– der Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages über mehr als drei Monate

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze und Verhaltensregeln des Vereins, wie sie insbesondere auch in der Satzung oder weiteren Beschlüssen der Mitgliederversammlung niedergelegt sind, nachhaltig zu wahren und zu fördern. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen. Bei juristischen Personen sind nur die vertretungsberechtigten Organe oder Inhaber der Unternehmen teilnahmeberechtigt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festlegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus ab Annahme des Mitgliedschaftsantrags zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft jeweils für das volle Jahr zu zahlen. Soweit eine Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres der Mitgliedschaft endet, erwächst dem Mitglied kein anteiliger Rückzahlungsanspruch.

3. Der Mitgliedsbeitrag kann der Höhe nach aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von über 50 % der anwesenden Stimmen verändert werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind – der Vorstand – der Beirat – die Mitgliederversammlung

§ 8 a Wahlen der Vereinsorgane

1. Alle Mitglieder, auch Fördermitglieder, haben das Recht, für die Mitarbeit im Beirat zu kandidieren. Der Wunsch zur Kandidatur soll dem Vorstand formlos schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied angezeigt werden. Der Vorstand schlägt aus der Reihe der Kandidaten diejenigen vor, die sich in der Mitgliederversammlung zur Beiratswahl stellen können. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung mit der Einladung über die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten. Die Kandidaten haben das Recht, sich der Mitgliederversammlung vor der Beiratswahl vorzustellen.

2. Die Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, für die Mitarbeit im Vorstand zu kandidieren. Der Wunsch zur Kandidatur soll dem Vorstand formlos schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied angezeigt werden. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung mit der Einladung über alle Kandidaten, die sich für den Vorstand beworben haben. Die Kandidaten haben das Recht, sich der Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl vorzustellen.

3. Wahlberechtigt sind jeweils ein Vertreter der Mitglieder und Fördermitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei, mindestens jedoch einem weiteren Vorstandsmitglied. Fördermitglieder können höchstens ein Vorstandsmitglied stellen. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind Vereinsmitglieder bzw. deren Vertreter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder per Telefax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

3. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich; die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern jedoch eine Aufwandsentschädigung bewilligen. Bei Auslagen für den Verein haben die Mitglieder des Vorstandes einen Erstattungsanspruch gegen den Verein.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige formale Beanstandungen des Registergerichts zu beheben.

5. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet

– Durch Ablauf der Wahlperiode

– Durch schriftliche Erklärung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem verbleibenden Vorstand zum Zeitpunkt des Nachrückens eines neu zu wählenden Vorstandsmitglieds.

– Durch Ausschluss aus dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen der anwesenden Personen in der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausschließen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht; ihm ist vor Beschlussfassung formlos mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:

– Der Ausschluss des Betroffenen aus dem Verein gemäß § 5 der Satzung

– Ein Verhalten des Betroffenen, welches die Erfüllung der Aufgabe des Vorstands, den Verein zu leiten und zu repräsentieren, erheblich erschwert oder ganz verhindert.

§ 10 Beirat

1. Der Beirat besteht aus wenigstens zwei höchstens jedoch fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren Vertreter.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins-Angelegenheiten zu beraten und diesem Vorschläge zur Unterstützung bei der Leitung des Vereins zu unterbreiten. Eine Beiratssitzung sollte wenigstens einmal im Halbjahr stattfinden. Im Übrigen gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung. Macht der Beirat von diesem Recht keinen Gebrauch, kann der Vorstand ihm eine Geschäftsordnung erteilen.

3. Der Vorstand kann den Beiratsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung bewilligen.

4. Die Mitgliedschaft im Beirat endet

– Durch Ablauf der Wahlperiode

– Durch schriftliche Erklärung des Beiratsmitglieds gegenüber dem Vorstand zum Zeitpunkt des Nachrückens eines neu zu wählenden Beiratsmitglieds.

– Durch Ausschluss aus dem Beirat. Der Vorstand kann mit Zustimmung einer Mehrheit von 75 % der Stimmen der anwesenden Personen in der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ein Beiratsmitglied aus dem Beirat ausschließen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht; ihm ist vor Beschlussfassung formlos mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:

– Der Ausschluss des Betroffenen aus dem Verein gem. § 5 der Satzung

– Ein Verhalten des Betroffenen, welches die Erfüllung der Aufgabe des Beirats, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und diesem Vorschläge zur Unterstützung bei der Leitung des Vereins zu unterbreiten, erheblich erschwert oder ganz verhindert.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres soll zumindest eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Weitere Mitglieder-versammlungen finden statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen oder der Vorstand es im Interesse des Verbandes geboten hält.

2. Der Vorstand legt die Tagesordnung für Mitgliederversammlungen fest, die mit der Einladung versandt wird. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail oder Fax einzuberufen.

3. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Vertreter – leitet die Sitzung. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende der Versammlung. Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Eine Auflösung des Vereins oder die Änderung dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

6. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Wahlperiode von drei Jahren. Sie sind Beauftragte der Versammlung und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.

Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Jahr soll eine Revision stattfinden.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Wellsee, die die Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24.02.2003 und geändert am 18.03.2009 und insgesamt neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.2016.

Satzung in der Fassung vom 16.11.2016